Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
97/20/0811
Liegt eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten von Strafgefangenen durch ein entgegenstehendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder eine solche Anordnung vor und wird dagegen Beschwerde erhoben, so hat - unter der Annahme, daß dieses Verhalten bzw die dem Vollzug der Anordnung dienende Maßnahme bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen in der Feststellung zu bestehen, daß dadurch die Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.