Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
97/20/0811
Paragraph 85, Absatz eins, StVG räumt dem Strafgefangenen ein subjektives Recht auf Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen sowie auf Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruchs eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers ein. Paragraph 85, Absatz eins, zweiter Satz StVG rechtfertigt nicht das Verbot der Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruches eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers. Die genannte Bestimmung bezieht sich nur auf den Ausschluß "von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen".