Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0811

Rechtssatz

Durch Paragraph 43, StVG wird dem Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Bewegung im Freien eingeräumt (Hinweis E 22.1.1998, 97/20/0151).