Durch § 43 StVG wird dem Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Bewegung im Freien eingeräumt (Hinweis E 22.1.1998, 97/20/0151).Durch Paragraph 43, StVG wird dem Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Bewegung im Freien eingeräumt (Hinweis E 22.1.1998, 97/20/0151).