Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
97/20/0809
Dem Strafgefangenen steht kein subjektives Recht auf unverzügliche Weiterleitung von Briefsendungen an den Adressaten zu, sofern in der Verzögerung an sich nicht eine (unzulässige) Beschränkung des dem Strafgefangenen zukommenden Rechtes auf schriftlichen Verkehr darstellt. Die Einhaltung des die Strafvollzugsbehörden betreffenden allgemeinen Gebotes, Anliegen möglichst rasch Folge zu leisten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist mit den Mitteln der Dienstaufsicht durchzusetzen. Ein diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch besteht nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0810