Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
97/20/0809
Insoweit die Verzögerung der Aufgabe eines Briefes iZm den dem Untersuchungsrichter zukommenden Entscheidungen betreffend den Briefverkehr und die diesbezügliche Überwachung zusammenhängt, handelt es sich um eine der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zukommende Sache.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0810