Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0809

Rechtssatz

Insoweit die Verzögerung der Aufgabe eines Briefes iZm den dem Untersuchungsrichter zukommenden Entscheidungen betreffend den Briefverkehr und die diesbezügliche Überwachung zusammenhängt, handelt es sich um eine der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zukommende Sache.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810