Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0809

Rechtssatz

Konnten selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken, den Strafgefangenen von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen iSd Paragraph 107, StVG abzuhalten (Milderungsgründe wurden nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810