Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
97/20/0809
Konnten selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken, den Strafgefangenen von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen iSd Paragraph 107, StVG abzuhalten (Milderungsgründe wurden nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0810