Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0809

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0158 4

Stammrechtssatz

Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Beh oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 22.3.1965, 1633, 1634/64, VwSlg 6633 A/1965). Die Bestrafung nach diesen Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Beh - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810