Verwaltungsgerichtshof
10.09.1998
97/20/0809
Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG stellt die gegenüber Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG speziellere Norm dar. Da Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG für dasselbe rechtswidrige Verhalten dieselbe Sanktion vorsehen, wurde der Strafgefangene durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhaltes iSd Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, StVG, wo die Sanktion einer Ordnungsstrafe auf ein vorsätzliches Verhalten des Strafgefangenen, welches den allgemeinen Pflichten nach Paragraph 26, StVG zuwiderläuft, vorgesehen ist, nicht in seinen Rechten verletzt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0810