Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0809

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/02 94/19/0718 3

Stammrechtssatz

Die StPO enthält keine - im Sinne ihres Paragraph 183, Absatz eins, - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810