Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

97/20/0760

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 7

Stammrechtssatz

Konnten selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken, den Strafgefangenen von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen iSd Paragraph 107, StVG abzuhalten (Milderungsgründe wurden nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog.