Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

97/20/0760

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/02 94/19/0718 3

(hier: Der 10.Unterabschnitt - Ordnungswidrigkeiten - des StVG ist auf Untersuchungshäftlinge anzuwenden, nur ergänzt um die in Paragraph 188, Absatz 3, StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter).

Stammrechtssatz

Die StPO enthält keine - im Sinne ihres Paragraph 183, Absatz eins, - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.