Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

97/20/0741

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 11

(hier: Vorwurf der Säumigkeit bei Behandlung der Ansuchen des Strafgefangenen nach Paragraph 54 a, Absatz 3, StVG betreffend Anschaffung von Fachliteratur für sein berufliches Fortkommen)

Stammrechtssatz

Dem Strafgefangenen steht kein subjektives Recht auf unverzügliche Weiterleitung von Briefsendungen an den Adressaten zu, sofern in der Verzögerung an sich nicht eine (unzulässige) Beschränkung des dem Strafgefangenen zukommenden Rechtes auf schriftlichen Verkehr darstellt. Die Einhaltung des die Strafvollzugsbehörden betreffenden allgemeinen Gebotes, Anliegen möglichst rasch Folge zu leisten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist mit den Mitteln der Dienstaufsicht durchzusetzen. Ein diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch besteht nicht.