Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

97/20/0633

Rechtssatz

Das vom Gesetz grundsätzlich eingeräumte Recht auf Briefverkehr lässt sich nicht dahin ausdehnend interpretieren, dass die Entgegennahme verfasster Poststücke jederzeit ermöglicht werden sollte; auch hier ist das subjektive-öffentliche Recht auf Briefverkehr durch die organisatorischen Aspekte beschränkt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0634

97/20/0635

97/20/0636