Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
97/20/0633
Das vom Gesetz grundsätzlich eingeräumte Recht auf Briefverkehr lässt sich nicht dahin ausdehnend interpretieren, dass die Entgegennahme verfasster Poststücke jederzeit ermöglicht werden sollte; auch hier ist das subjektive-öffentliche Recht auf Briefverkehr durch die organisatorischen Aspekte beschränkt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0634
97/20/0635
97/20/0636