Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

97/20/0633

Rechtssatz

Es besteht für Gefangene ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausgewogene und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Nahrung. Ein Anspruch auf vom allgemeinen Speiseplan abweichende Ernährung auch für andere Gefangene als die im Paragraph 38, Absatz 2, StVG genannten lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0634

97/20/0635

97/20/0636