Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
97/20/0633
Es besteht für Gefangene ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausgewogene und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Nahrung. Ein Anspruch auf vom allgemeinen Speiseplan abweichende Ernährung auch für andere Gefangene als die im Paragraph 38, Absatz 2, StVG genannten lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0634
97/20/0635
97/20/0636