Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
97/20/0633
Dem Strafgefangenen ist grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, StVG zuzugestehen, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Recht nur im Rahmen dessen ausgeübt werden darf, was zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gefangenenhaus möglich ist (hier: Verbot der Ausschmückung des Haftraumes mit Taubenfedern).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0634
97/20/0635
97/20/0636