Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

97/20/0633

Rechtssatz

Dem Strafgefangenen ist grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, StVG zuzugestehen, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Recht nur im Rahmen dessen ausgeübt werden darf, was zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gefangenenhaus möglich ist (hier: Verbot der Ausschmückung des Haftraumes mit Taubenfedern).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0634

97/20/0635

97/20/0636