Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

97/20/0633

Rechtssatz

Auch bei einer knappen Begründung des bekämpften Bescheides bleibt für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen eine Nachvollziehbarkeit bestehen, wenn die vollinhaltliche Bestätigung der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung außer Zweifel steht vergleiche zum bloßen Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides E 30.3.1989, 88/16/0051, 0052, E 19.3.1991, 85/08/0042, E 27.4.1992, 90/19/0324; E 14.9.1992, 91/15/0044, zuletzt auch E 9.5.1996, 96/20/0068).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0634

97/20/0635

97/20/0636