Verwaltungsgerichtshof
21.10.1999
97/20/0633
Auch bei einer knappen Begründung des bekämpften Bescheides bleibt für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen eine Nachvollziehbarkeit bestehen, wenn die vollinhaltliche Bestätigung der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung außer Zweifel steht vergleiche zum bloßen Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides E 30.3.1989, 88/16/0051, 0052, E 19.3.1991, 85/08/0042, E 27.4.1992, 90/19/0324; E 14.9.1992, 91/15/0044, zuletzt auch E 9.5.1996, 96/20/0068).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/20/0634
97/20/0635
97/20/0636