Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

97/20/0299

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1359/50 E 6. Februar 1951 VwSlg 1908 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein erst am letzten Tage der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0311