Verwaltungsgerichtshof
08.05.1998
97/19/1271
GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/10/0035 4
VwSlg 13221 A/1990
Die Vorlage der Vollmachtsurkunde dient nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sondern sie ist zugleich als eine der Beh gegenüber abgegebene Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen, daß er in dem betreffenden Verfahren nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten wolle. Diese Willensbekundung aber ist, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften die Bestellung eines Bevollmächtigten der Partei zur Pflicht gemacht wird, der Parteidisposition überlassen; das bedeutet, daß die Partei von Fall zu Fall volle Entschlußfreiheit besitzt.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
97/19/1272 - 1276