Verwaltungsgerichtshof
26.04.1999
97/17/0334
Nach der (inner)österreichischen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter der Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen. Diese Auskunft durfte im Verwaltungsverfahren auch verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor. Selbst dann, wenn man - insbesondere im Hinblick Artikel 6, MRK und die völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Art römisch II FAGNov 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Artikel 6, MRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes im Fall der Erzwingung eines Geständnisses durch eine Strafdrohung gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Artikel 6, MRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die spätere Verfassungsvorschrift des Art römisch II FAGNov 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.