Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Geschäftszahl

97/17/0301

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde muss in der Begründung eines auf Paragraph 83, Absatz 3, MOG gestützten Aufhebungsbescheides darlegen, dass die für das Eingreifen des Paragraph 299, BAO erforderlichen Voraussetzungen im Tatsachenbereich und Rechtsbereich erfüllt sind, insb welche Billigkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitserwägungen, vor allem welche Interessen sie im Verfahren als berührt erachtete (die objektive Rechtsrichtigkeit, Gesetzmäßigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechtsbeständigkeit, Rechtssicherheit). Im Anwendungsbereich des Paragraph 20, BAO muss die Beh in der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung dartun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte. (Hier: Die Begründung, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften habe dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben widersprochen, ist keine solche Interessenabwägung; der Verfahrensfehler ist wesentlich).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/17/0304