Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Geschäftszahl

97/17/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2

(Hier: Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des UVS durch die Behörde an den Vertreter des Beschuldigten nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG genannten Frist ist ohne Belang).

Stammrechtssatz

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).