Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2000

Geschäftszahl

97/16/0506

Rechtssatz

Der von der belBeh in Anlehnung an Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz2, Paragraph 12,, Pkt römisch II.1.1, vertretene Standpunkt, mit Schuldverschreibungen im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, KVG wende sich der Schuldner an den anonymen Kapitalmarkt, wird von Kinnebrock/Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz5 (1983), Rz 1 zu Paragraph 12,, und (sinngemäß) von Takacs, Kommentar zum KVG (1990), Anmerkung 2 zu Paragraph 12,, mit Hinweis auf eine entsprechende Judikatur des Reichsfinanzhofes, geteilt. Dies steht durchaus im Einklang mit Paragraph 19, KVG, wo das Gesetz zunächst in Absatz eins, Ziffer eins, Schuldverschreibungen nach Paragraph 12, KVG nennt, dann aber in Absatz eins, Ziffer 2, auch GmbH-Geschäftsanteile, die meist auf keinem Kapitalmarkt gehandelt werden, zu Wertpapieren im Sinne der Bestimmungen über die Börsenumsatzsteuer erklärt. Daraus ist zu erkennen, dass der Wertpapierbegriff des Paragraph 12, KVG insofern enger als der des Paragraph 19, KVG ist. Damit ist aber ein kaufmännischer Verpflichtungsschein, der nur an einen einzigen Gläubiger zur Sicherung von eingezahltem Ergänzungskapital ausgegeben wurde, kein Wertpapier im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, KVG.