Verwaltungsgerichtshof
30.04.1999
97/16/0503
Bei dem nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1987 der Besteuerung unterliegenden Vorgang muss es sich um einen Rechtsvorgang handeln, durch den der Berechtigte kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ermächtigt wird, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen. Die Verschaffung der Verfügungsberechtigung über ein Grundstück kann dabei auch bloß durch konkludente Handlungen und Unterlassungen erfolgen (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0136). Die Voraussetzung der Verwertung des Grundstücks auf Rechnung des Ermächtigten ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ermächtigte in der Lage ist, einen ihm zufließenden Mehrerlös zu erzielen.