Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Geschäftszahl

97/16/0318

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0148 6

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Ganz abgesehen davon, daß keine allgemeine Verpflichtung besteht, einen Vorlageantrag als bescheinigte Sendung aufzugeben, und die im Paragraph 31, PostG normierte Haftung der Post für den Verlust einer bescheinigten Sendung diesen noch nicht auszuschließen vermag, ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht

einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0319