Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Geschäftszahl

97/16/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0139 E 11. September 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber unterzieht mit der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz eins, GebG jede über ein Rechtsgeschäft errichtete Urkunde der Rechtsgebühr, unabhängig davon, aus welchem Grunde mehrere Urkunden über dasselbe Rechtsgeschäft errichtet werden.