Verwaltungsgerichtshof
30.04.1999
97/16/0203
Der Umstand, dass ein Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner aufgespalten ist, bleibt für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, da nicht die äußere Form der Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig ist entscheidend, dass in den Vertragsurkunden nicht aufeinander Bezug genommen wird, wenn schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde (Hinweis E 18.12.1995, 93/16/0072).