Verwaltungsgerichtshof
16.12.1999
97/16/0075
Dass die Abgabenbehörde erster Instanz nicht jedem der in Betracht kommenden Gesamtschuldner vergleiche Paragraph 179, Absatz 3, ZollG 1988) die Eingangsabgaben in voller Höhe, sondern nur einen Teil der gesamten Eingangsabgabenschuld vorschrieb, ist eine Vorgangsweise, die im Ermessensbereich der Beh liegt.
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160075.X02