Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

97/16/0024

Rechtssatz

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Absatz 4,). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muß Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (Hinweis Stoll aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, Rz 1514 und 1515).