Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

97/16/0006

Rechtssatz

Die Abgabenbehörden sind an den im Spruch des den Bf verurteilenden Strafurteils genannten Eingangsabgabenbetrag gebunden (Hinweis E 18.8.1994, 94/16/0013). Der Betrag der Eingangsabgaben ist als strafbestimmender Wertbetrag Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens. Er ist als einen bestimmten Strafsatz bedingender Tatumstand im Urteilsspruch ziffernmäßig anzuführen. Darüber hinaus kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag auch sonst rechtliche Relevanz, etwa für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen zu. (Hier: Der Bf wurde vom Gericht wegen des Vergehens des Schmuggels gem Paragraph 11,, Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG schuldig gesprochen und sodann im beschwerdegegenständlichen Verfahren gem Paragraph 11, BAO zur Haftung herangezogen.)