Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Geschäftszahl

97/15/0218

Rechtssatz

Ziel einer Schätzung ist die möglichst genaue Feststellung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen. Im Falle einer Schätzung hat die Begründung ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen und die Berechnung darzulegen (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0132).