Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Geschäftszahl

97/15/0218

Rechtssatz

Die Behörde hat jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 184, Tz 12).