Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
97/15/0211
Die durch Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz EStG 1988 geregelte "Nettomethode" betrifft auch den Vorsteuerbereich; in diesem Bereich erfolgt regelmäßig eine Zahlung aus dem Betriebsvermögen vor dem entsprechenden Lukrieren der Vorsteuergutschrift. Da der Abgabepflichtige in den Streitjahren die "Nettomethode" gewählt hat, waren sohin auch die Umsatzsteuersondervorauszahlungen nach den Regeln dieses Systems zu behandeln.