Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
97/15/0211
Die Sondervorauszahlung betrifft nicht eine Vorauszahlung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum. Sie führt daher im Effekt zur Vorverlegung eines Vorauszahlungs-Fälligkeitstermins um einen Monat (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Paragraph 21, Tz 7n und 31). Im Hinblick auf diesen Charakter der Umsatzsteuersondervorauszahlung und auf den Umstand, dass sie bei Betrachtung eines größeren Zeitraumes keine Auswirkung auf den Gewinn (Totalgewinn) nimmt, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn auch sie unter das Tatbestandsmerkmal der für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge iSd Paragraph 4, Absatz 3,
dritter Satz EStG 1988 subsumiert wird.