Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
97/15/0211
Der Zweck des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz EStG 1988 ist darin gelegen, eine Vereinfachung der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in allen jenen Fällen herbeizuführen, in denen sich die Umsatzsteuer auf den Totalgewinn einer Betätigung nicht auswirkt.