Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

97/15/0211

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz EStG 1988 ist darin gelegen, eine Vereinfachung der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in allen jenen Fällen herbeizuführen, in denen sich die Umsatzsteuer auf den Totalgewinn einer Betätigung nicht auswirkt.