Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Geschäftszahl

97/15/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/28 91/17/0026 1

Stammrechtssatz

Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Absatz 3, zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (Hinweis: E 14.3.1990, 89/13/0205).