Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
97/15/0142
Aufwendungen für eine Stereoanlage sowie Musikmaterial und Notenmaterial ist die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Denn damit wird jedenfalls ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.