Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Geschäftszahl

97/15/0142

Rechtssatz

Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr ist die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG 1988 fallen (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291).