Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
97/15/0142
Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr ist die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG 1988 fallen (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291).