Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Geschäftszahl

97/15/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/21 91/13/0240 2

(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung können die dadurch verursachten Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, als Betriebsausgaben abgesetzt werden.