Verwaltungsgerichtshof
16.12.1999
97/15/0126
GRS wie 88/13/0020 E 12. Dezember 1988 RS 1
(hier § 34 EStG 1988 anzuwenden)
Unter tatsächlichen Gründen, die zu einer Abziehung als außergewöhnliche Belastungen führen, sind nur Gründe zu verstehen, die in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sind und ihn unmittelbar selbst betreffen.
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150126.X03