Verwaltungsgerichtshof
24.06.1999
97/15/0123
GRS wie 87/17/0209 E 6. Oktober 1989 RS 1
Die in Paragraph 2, Absatz 4, OÖ LustbarkeitsabgabeG genannten Veranstaltungen gelten jedenfalls als Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen, ohne dass im Fall dieser beispielsweise aufgezählten Veranstaltungen noch geprüft werden müsste, ob sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz OÖ LustbarkeitsabgabeG geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0124
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/15/0120 E 24. Juni 1999