Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

97/15/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0209 E 6. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 2, Absatz 4, OÖ LustbarkeitsabgabeG genannten Veranstaltungen gelten jedenfalls als Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen, ohne dass im Fall dieser beispielsweise aufgezählten Veranstaltungen noch geprüft werden müsste, ob sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz OÖ LustbarkeitsabgabeG geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/15/0124

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/15/0120 E 24. Juni 1999