Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

97/15/0123

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, auf alle in Paragraph 14, Absatz eins, des Oberösterreichischen LustbarkeitsabgabeG 1979 genannten Bestimmungsgründe für die Höhe der Pauschalabgabe Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn hat der VfGH in seinem E vom 9.3.1989, römisch fünf 20/88, ausgesprochen, das Oberösterreichische LustbarkeitsabgabeG 1979 lasse durch die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzestechnik erkennen, dass Pauschalabgaben für bestimmte, speziell aufgezählte Lustbarkeiten primär nach den Vorschriften der Paragraphen 15 bis 20 legcit festzusetzen und die allgemeinen Kriterien für das Ausmaß der Pauschalabgabe gem Paragraph 14, Absatz eins, legcit vom Gemeinderat nur subsidiär in Betracht zu ziehen seien. Aber auch wenn diese allgemeinen Kriterien subsidiär zum Tragen kommen, könnten sie vom Verordnungsgeber jeweils nur insoweit in Betracht gezogen werden, als sie für die betreffende Lustbarkeit einen aussagekräftigen Bestimmungsgrund liefern. Der VwGH hegt aus diesem Grund keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, der Linzer LustbarkeitsabgabeO 1950, die ihn zu einer Antragstellung nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG veranlassen könnten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/15/0124

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/15/0120 E 24. Juni 1999