Verwaltungsgerichtshof
23.03.2000
97/15/0112
Die Rückzahlung des in eine Kapitalgesellschaft eingelegten Kapitals führt - anders als die Ausschüttung von erwirtschafteten Gewinnen - nicht zu Kapitalerträgen, sondern zu einer Minderung des Beteiligungsansatzes, auch wenn sie aus handelsrechtlichen Gründen in der äußeren Erscheinungsform einer Gewinnausschüttung erfolgt (Hinweis E 22.3.2000, 96/13/0175).