Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
97/15/0092
Bei einem bildnerischen Künstler, dessen Tätigkeit das Hervorbringen von Bildwerken im weitesten Sinne (auch Plastiken) zum Ziele hat, wird die ausschließliche betriebliche Veranlassung einer Reise insb aus Arbeitsmaterialien in Form von Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, etc abzuleiten sein (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 4, Tz 366). Eine betriebliche Veranlassung der Reise kann nur dann angenommen werden, wenn ihr eindeutiger Schwerpunkt objektiv nachvollziehbar mit der künstlerischen Tätigkeit in Zusammenhang steht (Hinweis EB E 3.2.1993, 91/13/0001).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/15/0093 E 18. Februar 1999