Verwaltungsgerichtshof
18.02.1999
97/15/0092
GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1
(hier nur Satz 1; EStG 1988 anzuwenden)
Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/15/0093 E 18. Februar 1999