Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1997

Geschäftszahl

97/15/0078

Rechtssatz

Aus Paragraph 3, Absatz eins, LiebhabereiV folgt, daß der Verkauf von Grund und Boden einer Landwirtschaft und Forstwirtschaft für die Ermittlung des Gesamtgewinnes iSd Paragraph 2, Absatz 4, LiebhabereiV nicht relevant ist.