Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
97/15/0067
Bei der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 geht es sachverhaltsmäßig in erster Linie um Leistungen, die eine Körperschaft von Dritten bezieht und bezahlt, die jedoch nicht (überwiegend) für die betriebliche Sphäre der Körperschaft bestimmt sind, sondern einem Gesellschafter im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung zu Gute kommen
(Hinweis Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anmerkung 292 zur gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0068