Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
97/15/0067
Gewährt eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung und hat dies seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis, ist der überhöhte Betrag nicht als Entgelt für die Leistung anzusehen. Der Mehrbetrag wird nicht deshalb aufgewendet, um die Leistung zu erhalten, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Tz 16 und 96 zu Paragraph 4,). Es liegt damit auch kein Anwendungsfall des Vorsteuerausschlusses ("Überwiegen der Entgelte") im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0068