Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
97/15/0031
GRS wie VwGH E 1999/03/25 97/15/0030 1
Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Begriffe einen durch Auslegung soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass das Verhalten der Beh auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II/3, 170).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/15/0032