Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

97/15/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/25 97/15/0030 1

Stammrechtssatz

Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Begriffe einen durch Auslegung soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass das Verhalten der Beh auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II/3, 170).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/15/0032