Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

97/15/0001

Rechtssatz

Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach Paragraph 24, BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern (Hinweis EB E 29.5.1990, 90/14/0002), aber auch nicht - wie etwa im Bereich des Paragraph 22, BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher" Gründe für eine vorgenommene Gestaltung an.