Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Geschäftszahl

97/14/0167

Rechtssatz

Es spricht für ein Dienstverhältnis, wenn fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten mit einem fortlaufenden, gleich bleibenden Betrag entlohnt werden (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0102, 0109, 0110).